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Interessenvertret.KV
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Wer ist die Interessenvertretung der Vertragsärzte und Psychotherapeuten?
Die KV etwa?
Wo steht das?

Immer wieder hört man von Kolleginnen und Kollegen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Vorstände bzw. Gremien seien die Interessenvertreter der Vertragsärzte und Psychotherapeuten. Woher stammt dieser Glaube? Zwar wird er von den KVen selbst verbreitet und wortreich genährt, aber ist er deshalb wahr? Oder ist es am Ende ein Irrglaube?

Diese interessante Frage stellte ich mir nach einer lebhaften Diskussion beim Abendessen, als ich am 1.12.2006 an einer Tagung des Kollegium Regressschutz teilnahm. Die Antwort auf die Frage kann ja nur im Sozialgesetzbuch 5 liegen, denn dieses Gesetz allein regelt die gesetzliche Krankenversicherung und die Rechtsbeziehungen der dort Handelnden, einschließlich der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Im Gesetzestext des SGB-V ist wirklich an 35 Stellen von Interessenvertretung die Rede. Das  Gesetz spricht immer von "für die Wahrnehmung der .... maßgeblichen Organisationen",  wobei anstelle der Pünktchen die betroffenen Gruppen einzusetzen sind. Ich habe die Stellen zu Ihrer Information einmal alle herausgeschrieben:

§ 20 Interessen der Selbsthilfe

§ 23 Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen

§ 35 a Interessen der Apotheker

§ 39 a Interessen der stationären Hospize

§ 39 a Interessen der ambulanten Hospizdienste

§ 40 Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen

§ 40 Interessen der stationären Rehabilitation

§ 79 b Interessen der Psychotherapeuten

§ 92 Interessen von Zahntechnikern

§ 92 Interessen der pharmazeutischen Unternehmer und der Apotheker

§ 95 Interessen der Psychotherapeuten

§ 111 b Interessen der ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

§ 124 Interessen der Leistungserbringer (Heilmittelbereich)

§ 129 Interessen der Apotheker

§ 130 a Interessen der Apotheker und der pharmazeutischen Großhändler

§ 130 a Interessen der Apotheker, der pharmazeutischen Großhändler und der pharmazeutischen Unternehmer

§ 131 Interessen der pharmazeutischen Unternehmer

§ 132 a Interessen von Pflegediensten

§ 137 d Interessen der stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

§ 137 d Interessen des Müttergenesungswerks

§ 137 f  Interessen der ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und der Selbsthilfe sowie der sonstigen Leistungserbringer

§ 139 a Interessen der Patientinnen und Patienten sowie der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen

§ 139 b Interessen der Patientinnen und Patienten sowie der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen

§ 140 f Interessen der Patientinnen und Patienten sowie der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen

§ 140 g Interessen der Patientinnen und Patienten sowie der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen

§ 147 Interessen von Leistungserbringern (negativ, dürfen keine BKK gründen)

§ 211 Interessen der Krankenkassen

§ 217 Interessen der Krankenkassen

§ 268 Interessen der (übrigen) Leistungserbringer

§ 291 Interessen der Apotheker

§ 293 Interessen der Apotheker

§ 300 Interessen der Apotheker

§ 303 b Interessen der (übrigen) Leistungserbringer

§ 303 b Interessen der Patientinnen und Patienten sowie der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen

§ 303 f Interessen der (übrigen) Leistungserbringer

Im ganzen SGB-V ist also von zahlreichen Interessenvertretungen die Rede, aber nirgendwo von einer für die Wahrnehmung der "Interessen der Ärzte (oder Zahnärzte) maßgeblichen Organisation". Den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen wird nirgendwo im Gesetz eine Interessenvertretung ihrer Mitglieder zugeschrieben. Von den kassenärztlichen Vereinigungen ist nur im Zusammenhang mit Rechten die Rede:

§ 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen.

Vielleicht ist ja die Wahrnehmung von Rechten gleichbedeutend mit der Wahrnehmung von Interessen, könnte man einwenden. Wenn dem so wäre, warum hat der Gesetzgeber dann unterschieden in "Vertretung der Interessen" in 35 Fällen, bei denen keine Ärzte betroffen sind und in dem einen Fall, in dem es um Ärzte geht, "Wahrnehmung der Rechte" geschrieben?

Als Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist die Kassenärztliche Vereinigung Teil des Staates, wie Herr Vater vom Bundesministerium für Gesundheit Anfang Dezember 2006 noch einmal unmissverständlich betonte, als er den KBV-Vorsitzenden Köhler daran erinnerte, dass die KVen die Gesetze des Staates umzusetzen hätten.

Wenn also im SGB-V nirgendwo steht, dass die KVen die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben, was ist denn dann die ihnen vom Staat zugewiesene Aufgabe?

§ 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
(1) Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung bilden die Vertragsärzte für den Bereich jedes Landes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kassenärztliche Vereinigungen).

Aha, sie haben die ihnen vom Staat übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sonst nix. Hätte der Staat ihnen die Aufgabe übertragen, die Interessen der Vertragsärzte wahrzunehmen, stünde genau das im Gesetz.

Was könnte man denn als Interessen der Vertragsärzte bezeichnen? Zum Beispiel freie Berufsausübung, angemessene Vergütung, Abbau der überbordenden Bürokratie, Wahrung der Schweigepflicht. Aber je nach Situation auch Kostenerstattung oder Systemausstieg.

Nun erkennt man das Dilemma, was entstehen würde, wenn der Staat den Kassenärztlichen Vereinigungen die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder übertragen hätte: Die Kassenärztlichen Vereinigungen würden die Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen und kollidierten dabei mit dem Grundsatz der Beitragsstabilität, mit der Zulässigkeit von Honorar-, Arznei- und Heilmittelbudgets, mit dem Bruch der Schweigepflicht durch die eCard, mit dem Prinzip der Sachleistung, mit dem Verbot des kollektiven Zulassungsverzichts und mit vielen anderen Regelungen des SGB-V.

Beauftragt der Staat die KVen hingegen nur mit der Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder, ist das alles kein Problem: Die Rechtslage ergibt sich aus dem Gesetz und den das Gesetz auslegenden Entscheidungen der Sozialgerichte. Wenn der Gesetzgeber die Bürokratiepflicht ins Gesetz schreibt, kann die KV nichts dagegen tun. Oder wenn die Beitragssatzstabilität einen höheren Rang hat als der Anspruch des Arztes auf angemessene Vergütung, dann ist das Rechtslage. Wenn das Gesamthonorar gesetzlich nur im Rahmen der Grundlohnsumme steigen darf, und nicht im durch Alterung, Morbidität und medizinischen Fortschritt bedingten notwendigen Umfang, dann ist das eben Rechtslage. Wenn die Versicherten in Kassen mit niedrigeren Kopfpauschalen wechseln und dadurch den KVen jährlich hunderte von Millionen Euro verloren gehen, ist das geltendes Recht. Wenn die Sachleistung zum Götzen erhoben und der kollektive Ausstieg aus dem Sachleistungssystem verteufelt wird, ist das Gesetzeslage.

Die KVen führen gern noch einen Passus im SGB-V ins Feld, der da lautet:
§ 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen ... Versorgung
(2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Bundesausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.

Haben wir denn eine angemessene Vergütung? Nein. Und warum nicht? Bereits die Reihenfolge in dem Satz erklärt das:
1. "im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften",
2. "Versorgung der Versicherten gewährleistet"
3. "Stand der medizinischen Erkenntnisse" und erst
4. "ärztliche Leistungen angemessen vergütet".
Und dann zeigt die Überwälzung des Morbiditätsrisikos auf die KVen, die pauschale Vergütung, die sachfremde Anbindung der Arzthonorare an die Grundlohnsummensteigerung, dass dem Staat an der angemessenen Vergütung der Ärzte überhaupt nicht gelegen ist, ja dass er durch die gesetzlichen Vorgaben eine angemessene Vergütung geradezu blockiert, zugunsten der Beitragssatzstabilität. Durch die KVen will er die gute Versorgung der Versicherten gewährleisten und seine gesetzlichen Vorschriften umsetzen, zu Lasten der Ärzte.

Wer mir bis hierher gefolgt ist, wird erkennen, dass der Staat den KVen die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder bewusst und ausdrücklich nicht zur Aufgabe gemacht hat (§ 75). Er sieht ein, dass die KVen nur die Vorgaben des Staates umzusetzen haben (§77). Er versteht, warum die KVen trotz der verbalen Aufgabenzuweisung des Verhandelns einer angemessenen Vergütung (§72 Abs. 2) genau das nicht können. Und dann macht er sich keine Illusionen mehr, die Gremien der KVen verträten seine Interessen gegenüber dem Staat oder den Krankenkassen.

Das schließt nicht aus, dass Ärztinnen und Ärzte versuchen, den Marsch durch die Institutionen anzutreten. Sie wollen innerhalb der KV die Interessen der Vertragsärzte vertreten. Das scheitert regelmäßig:
Erstens am gesetzlichen Auftrag der KVen und
Zweitens an der oft fehlenden kritischen Distanz zu ihrem Amt. 

Der Versuch einer Vertretung der Interessen der Ärzte und Psychotherapeuten durch die KVen gegen die Rechtslage würde regelmäßig beim Schiedsamt und in letzter Konsequenz in Ersatzvornahmen enden. Das wissend, bringen die KV-Oberen gern den Satz "Mehr war nicht drin." Würden die KVen wirklich die Interessen ihrer Mitglieder vertreten, dann täten sie das entgegen ihrem gesetzlichen Auftrag und würden durch einen Staatskommissar ersetzt. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann niemals die Interessen ihrer Mitglieder vertreten, denn sie vertritt per Gesetz immer primär die Interessen des Staates, dessen Teil sie ist. Wir fordern von den KVen, diese Tatsachen auch so darzustellen und sich nicht so zu gebärden, als könnten Sie die Interessen der Kassenärzte und Psychotherapeuten vertreten.

Dass sich die KVen dennoch als Interessenvertretung ihrer Mitglieder bezeichnen, geschieht wohl aus Selbstschutz. Schließlich fürchten sie den Zorn ihrer Mitglieder, von denen sie finanziert werden. Das schließt nicht aus, dass einige in den Gremien der KVen wirklich das Beste für die Ärzte wollen. Allein - die Rechtslage ist eine andere.

Es ist also nicht so, dass der Arzt, der auf seine Zulassung verzichtet - sei es kollektiv oder individuell - seiner Interessenvertretung verlustig geht. Interessenvertreter der Vertragsärzte und Psychotherapeuten können nur Freie Verbände, Netze, Genossenschaften und andere Zusammenschlüsse sein, die nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - also einer Behörde - haben.

So einfach kann es sein, wenn man dem Wahlspruch der Juristen einmal folgt: "Wie immer hilft ein Blick ins Gesetz."

Sollten Sie anderer Meinung sein oder in meiner Argumentationskette einen Fehler finden, schreiben Sie mir. Ansonsten treten Sie bitte der Freien Ärzteschaft bei. Damit Ihre Interessen vertreten werden.

Einen PDF-Datei mit den Folien zu diesem Thema können Sie hier herunterladen.

Hans-Peter Meuser

zuletzt überarbeitet am 10.11.2007

www.zulassungsverzicht.de
© Hans-Peter Meuser

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