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FAQ - Häufige Fragen

Begriffe Zulassungsbezirk - Planungsbereich
Da gibt es die Bestimmung der "mehr als 50% in einem Zulassungsbezirk oder
einem regionalen Planungsbereich niedergel. Vertragsärzte", die als Voraussetzung für die Übergabe der Sicherstellung von der KV an die Kassen gesetzlich definiert ist. Was ist dabei nun ein "regionaler Planungsbereich"? Zulassungsbezirk wäre ja wohl z.B. Hannover-Stadt, oder Hannover-Land? und was wäre im Bereich Hannover ein "regionaler Planungsbereich"?

Die Planungsbereiche sind bei uns in Nordrhein die Kreise und die kreisfreien Städte (Rund 20 Planungsbezirke in Nordrhein). Zulassungsbezirke haben wir in Nordrhein nur zwei: Köln und Düsseldorf, den Regierungsbezirken nachgebildet. Die Planungsbereiche sind auch bei Ihnen in Niedersachsen die Kreise und kreisfreien Städte: http://www.kvn.de (linke Navigation unter "Bedarfsplanung" gucken). Zulassungsbezirke sind bei uns durch das Bestehen eines eigenen Zulassungsausschusses definiert. Zum Zul.-Bez. Düsseldorf gehören demnach etwa 10 Planungsbereiche. Ob bei Ihnen z.B. die Bezirksstelle Aurich mit den angegebenen 5 Planungsbereichen einen eigenen Zulassungsausschuss hat und damit einen eigenen Zulassungsbezirk darstellt, entzieht sich meiner Kenntnis.

Müssen in einem Planungsbereich 50 % aller Ärzte auf die Zulassung verzichten oder reichen 50 % einer Fachgruppe?
Was geschieht, wenn zwar nicht 50% aller Vertragsärzte dieses Bereichs die Zulassung zurückgeben, aber über 50% einer relativ abgeschlossenen Fachgruppe, z.B. Urologen oder Augenärzte? Greift dann dieser Passus ebenso?

Im Gesetz  steht "der Ärzte", also eigentlich aller Ärzte eines Planungsbereichs. Regelungszweck ist aber die Sicherstellung. Wenn also z.B. die Augenärzte zu 80 % verzichteten, wäre die Sicherstellung der augenärztlichen Versorgung nicht mehr gegeben. Gemeint ist also vom Gesetzgeber "der Ärzte einer Fachgruppe". Bei den Kieferorthopäden in NS haben die Sozialgerichte das ebenso ausgelegt. Denn Kieferorthopäden sind Fachzahnärzte für Kieferorthopädie. Und wenn von 100 Zahnärzten 15 Kieferorthopäden sind, von denen 10 zurückgeben, ist die Sicherstellung auf diesem (Teil)Gebiet der Zahnheilkunde nicht mehr gegeben.

Muss die Praxisgebühr auch von Kollektivaussteigern kassiert werden?
Eine sehr gute Frage. Das Gesetz sagt nichts darüber. Deshalb könnte man zunächst sagen: Nein. Aber das Sozialgericht Niedersachsen-Bremen sagt: Ja. Weil sonst die Patienten bevorzugt die Aussteiger aufsuchen könnten. Die sollen durch das Nicht-Kassierenmüssen aber keinen Vorteil gegenüber im System verbliebenen Ärzten haben. Bis das BSG-Urteil Klarheit bringt, werden Kollektivaussteiger also wohl kassieren müssen.

Müssen die Kollektivaussteiger für Verordnungen Kassenrezepte oder Privatrezepte benutzen?
Eigentlich Privatrezepte, denn sie sind ja keine Vertragsärzte mehr, deshalb kann der Bundesmantelvertrag für sie eigentlich keine Gültigkeit mehr haben. Die Kassen hätten sicher gern die Verordnung auf Kassenrezept, schon wegen der elektronischen Beleglesung. Auch die Aussteiger werden Kassenrezepte ausstellen wollen, weil die Ausstellung von Privatrezepten hinsichtlich der Akzeptanz durch Patienten nachteilig sein kann, wenn der Patient die Medikamentenkosten in der Apotheke vorstrecken muss. Letztlich eine Frage, die erst geklärt werden kann, wenn die Körbe scharf geschaltet sind.

Was sagt meine Bank zum kollektiven Ausstieg?
Sprechen Sie mit Ihrer Bank, legen Sie ihr die Chancen dar. Wir haben mit einer großen Bank mit Erfahrung im Ärzte-Kredit-Geschäft gesprochen, die auszugsweise folgende Position vertritt:
"D
a bei Kreditverträgen in der Regel die Abtretung der K(Z)V-Honorare vereinbart wird, bringt die Rückgabe der Kassenzulassung den Wegfall der kreditvertraglichen Grundlagen mit sich.
Das heißt: Die Bank hat ein Kündigungsrecht. Von diesem Kündigungsrecht wird die Bank zunächst einmal keinen Gebrauch machen, obgleich sich der Kreditkunde als Rückgeber in eine Situation bringt, in der er sich von regelmäßigen Einnahmen abschneidet. Da die Bank aber Wert auf einen regelmäßigen Liquiditätsstrom und ebenso auf die Planbarkeit von Vorhaben der Kreditnehmer legt, wird der Kunde sehr konkret darlegen müssen,
- wie und womit er zukünftig sein Einkommen erzielen will,
- wie eine denkbare Phase mit weniger Einkommen überwunden werden kann,
- welche Ersatz-Sicherheiten hinterlegt werden können (z. B. Abtretung GOÄ/GOZ-Honorare)
- und wie er aus dem Dilemma herauszukommen gedenkt, wenn es „schief läuft“."
Da Banken zuallererst an die Bedienung der von Ihnen ausgelegten Kredite interessiert sind, werden Sie bei positiven Aussichten einer kollektiven Zulassungsrückgabe nichts gegen einen Schritt einzuwenden haben, der ihre Forderungen zu sichern hilft. Wenn es ernst wird und die Körbe sich allenthalben füllen, werden wir mit den maßgeblichen Banken entsprechende Gespräche bezüglich der konkreten Umsetzung führen.

Was ist, wenn die Kassen nicht zahlen?
Dass die Kassen unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Systemversagen bei Unterversorgung) zahlen müssen, sagt schon das Gesetz in § 95 b. Bestätigt wurde die Zahlungspflicht vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und vom Bundessozialgericht. Nach der anzuwendenden GOÄ wird die Zahlung mit der Erstellung der Rechnung fällig. Warum sollte also eine Kasse nicht zahlen? Etwa um sich dem folgenden Szenario auszusetzen?
Szenario: Die AOK zahlt die Rechnungen der Aussteiger nicht. Diese schicken 2 Wochen nach der Rechnung eine Mahnung an die AOK und setzen letzte Zahlungsfrist von weiteren 2 Wochen. Die AOK rührt sich nicht. Alle Aussteiger eines Planungsbereichs hängen in ihren Praxen aus, dass die Behandlung von AOK-Versicherten nur noch 2 Wochen lang erfolgt und dann eingestellt wird, weil die Kasse ihrer gesetzlichen Zahlungspflicht nicht nachkommt und trotz Mahnung nicht zahlt. AOK-Mitglieder rufen besorgt bei ihrer Geschäftsstelle an, Telefonanschlüsse der AOK qualmen. Die AOK zahlt weiterhin nicht, die Aussteiger nehmen ab Tag X keine AOK-Patienten mehr an. Marktmacht, ausgeübt von den Ärzten ;-).
Der AOK-Geschäftsstellenleiter hat die Tür verbarrikadiert, weil hundert seiner Kunden wütend vor der Geschäftsstelle stehen. Weil sie gegen die Scheiben bollern, muss er Glasbruch fürchten und ruft die Polizei. Die räumt den Platz unter reger Anteilnahme des Lokalfernsehens und der Presse. Der Korbbeauftragte verweist auf die gesetzliche Zahlungspflicht, die abgelaufene Mahnfrist, das offensichtliche Desinteresse der AOK an der Sicherstellung der Behandlung ihrer Versicherten.
 
Welche Kasse kann das Szenario wollen?
   

HPM, zuletzt geändert am 27.07.2007

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© Hans-Peter Meuser

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